Wir sehen den begleiteten Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII / § 1684 BGB)
als eine zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe an, dessen Ziele
Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung
der Beziehung des Minderjährigen zum entsprechenden Elternteil sind.
Danach wird die Umgangsbegleitung übernommen, wenn:
- das Familiengericht anordnet, dass der Umgangskontakt eines Elternteils mit dem Kind nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf
oder - der Soziale Dienst des Jugendamtes entscheidet, dass Begleiteter Umgang notwendig und sinnvoll ist.
Unter dem Blickwinkel der Umsetzung des Gerichtsbeschlusses und unter der Berücksichtigung der Rechte des Kindes und des Kindeswohls können je nach Einzelfall folgende Umgangsformen individuell angeboten werden:
- Unterstützter Umgang
- Begleiteter Umgang
- Beaufsichtigter Umgang
Gleichzeitig wird in beiden Fällen durch die MitarbeiterInnen Umgangsberatung für beide Eltern realisiert.